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 Die VHS Bergisch Land ist offizielle
Beratungsstelle für das Sonderprogramm Wegebau der Bundesagentur für Arbeit
zuständig ist
Das Sonderprogramm fördert drei Bereiche
Förderung der Weiterbildung für Arbeitnehmer ab 50
Ziele der Förderung Mit diesem Zuschuss soll Betrieben bis zu 100 Beschäftigten die berufliche Weiterbildung ihrer älteren Arbeitnehmer erleichtert werden. Durch den Erwerb von arbeitsmarktnahen Kenntnissen halten bewährte Arbeitskräfte ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand; qualifikationsbedingte Entlassungen sollen damit verhindert werden. Wer wird gefördert? Ältere Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer von der Agentur für Arbeit als förderungsfähig anerkannten Bildungsmaßnahme Zuschüsse erhalten, wenn sie - bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben, - für die Zeit der Teilnahme an der Weiterbildung weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und - vom Arbeitgeber für die Teilnahme freigestellt werden und -in einem Betrieb mit bis zu 100 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Welche Weiterbildungen können gefördert werden? Gefördert wird die Teilnahme an einer Weiterbildung, die außerhalb des Betriebes durchgeführt wird, dem die Arbeitnehmer angehören. Es müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen hinausgehen. Wie hoch ist der Zuschuss? Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitnehmer die Weiterbildungskosten und zahlt im Einzelfall einen Zuschuss zur notwendigen auswärtigen Unterbringung. Rechtsgrundlage: § 417 Abs. 1 SGB III
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Förderung der Weiterbildung für Ungelernte
Ziele der Förderung Dieser Zuschuss soll ungelernten Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Nachholen eines fehlenden Berufsabschlusses bieten, ohne ihr Beschäftigungsverhältnis kündigen zu müssen. Hierdurch sollen den Betrieben die bewährten Arbeitskräfte erhalten bleiben und qualifikationsbedingte Entlassungen verhindert werden. Was und wer wird gefördert? Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn der Arbeitnehmer
bisher keinen Berufsabschluss erworben hat, im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts mit der Weiterbildung einen anerkannten Berufsabschluss anstrebt und wegen der Teilnahme an der Weiterbildung die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann. Wie hoch ist der Zuschuss?
Wie hoch ist der Zuschuss? Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer wegen der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringt, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Rechtsgrundlage: § 235c SGB III
Job-Rotation
(Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung) Ziele der Förderung Der Zuschuss soll die Bereitschaft von Arbeitgebern erhöhen, Arbeitnehmer für die berufliche Weiterbildung von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen. Gleichzeitig sollen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose bereit gestellt und ihre Chancen auf berufliche Wiedereingliederung verbessert werden. Was und wer wird gefördert? Im Rahmen der Job-Rotation können Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen befristet einstellen, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter im Rahmen der Job-Rotation zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. Die Agentur für Arbeit kann auch Dritte damit beauftragen, die Job-Rotation in Unternehmen vorzubereiten und zu gestalten. Wie hoch ist der Zuschuss? Der Zuschuss bei Vertretung kann bezahlt werden für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters, höchstens jedoch für zwölf Monate. Er beträgt mindestens 50 und höchstens 100 Prozent des regelmäßig gezahlten tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des vom Entleiher an den Verleiher zu zahlenden Entgelts. Dritte, die mit der Vorbereitung und Gestaltung der Job- Rotation beauftragt werden, erhalten angemessene Zuschüsse zu anfallenden Personal-, Sach- und Verwaltungskosten. Rechtsgrundlage: §§ 229 bis 233 SGB III
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